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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 17.01.2008, Aktenzeichen: 1 TG 1899/07 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 1 TG 1899/07

Beschluss vom 17.01.2008


Leitsatz:1. Eine Stellenausschreibung darf sich auf allgemeine Anforderungen im Bezug auf Arbeitsleistung und fachliches Können beschränken, wenn die Stelle im Wege der Topfwirtschaft unter Beibehaltung der bisherigen Aufgaben der ausgewählten Bewerber besetzt werden soll.

2. Es ist allein Sache des Personalrates zu entscheiden, welche Informationen er benötigt, um seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Beförderung zu erklären; auf eine mangelhafte Unterrichtung des Personalrates kann sich der unterlegene Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren nicht berufen.

3. Die fehlende vorherige Dienstpostenbewertung bei der Vergabe von Beförderungstellen im Wege der "Topfwirtschaft" führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers, wenn der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung im Auswahlverfahren nachholt oder wenn die unterbliebene Bewertung für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluss des Senats vom 18.01.2000, 1 TZ 3149/99 - HessVGRspr 2001, 1 = NVwZ-RR 2000, 622 = ESVGH 50, 238 = DÖD 2000, 134.
Rechtsgebiete:HBG, HGlG, GG, HV
Vorschriften:HBG § 8, HGlG § 8, GG Art. 33 Abs. 2, HV Art. 134,
Stichworte:Anforderungsprofil, Ausschreibung, Auswahlverfahren, Beförderung, Dienstpostenbewertung, Personalrat, Topfwirtschaft,
Verfahrensgang:VG Frankfurt, 9 G 1520/07 (V) vom 15.08.2007

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