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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 17.01.2007, Aktenzeichen: 7 TG 2908/06 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 TG 2908/06

Beschluss vom 17.01.2007


Leitsatz:1. Der Versagungstatbestand für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten in § 31 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AufenthG erfasst nicht den Fall, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausscheidet, weil der Ausländer den gesetzlichen Beispielfall einer besonderen Härte gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG gegenüber seinem Ehegatten in einer Weise verwirklicht hat, die zugleich einen Ausweisungsgrund darstellt.

2. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten zur Vermeidung einer besonderen Härte setzt nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG tatbestandlich die objektive Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den nachgezogenen Ehegatten voraus, nicht aber, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch ihn erfolgte (entgegen Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 - AuAS 2005, 266).

3. Der Umstand, dass nicht der das eigenständige Aufenthaltsrecht begehrende Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat, kann bei der Würdigung bedeutsam sein, ob eine (objektive) Unzumutbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG für ihn bestand.

4. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den stammberechtigten Ausländer und nicht durch den das eigenständige Aufenthaltsrecht begehrenden Ehegatten bedeutet nicht zugleich, dass letzterem das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar gewesen ist.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 31 Abs. 2,
Stichworte:Aufenthaltsrecht, Aufhebung der Lebensgemeinschaft, besondere Härte, Unzumutbarkeit,
Verfahrensgang:VG Kassel 4 G 1655/06 vom 14.11.2006

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