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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 17.01.2003, Aktenzeichen: 7 UZ 2265/02 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 UZ 2265/02

Beschluss vom 17.01.2003


Leitsatz:Ein humanistisches Bildungsangebot mit einer dementsprechenden Sprachenfolge (Latein als erste und Altgriechisch als dritte Fremdsprache) des in der Mittelstufe besuchten Gymnasiums steht einer schülerbeförderungskostenrechtlichen Verweisung auf eine nähergelegene andere Schule nicht entgegen, in der der gewünschte Abschluss - hier die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe - am Ende der Mittelstufe im Bildungsgang des Gymnasiums ohne Schulwechsel erreichbar ist.
Rechtsgebiete:HSchG
Vorschriften:HSchG § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1,
Stichworte:Abschluss, Altgriechisch, Bildungsgang, humanistisch, Latein, Mittelstufe, Schülerbeförderungskosten, Sprachenfolge, Unterrichtsangebot,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 5 E 4244/01 (2) vom 04.07.2002

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