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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 16.10.2007, Aktenzeichen: 6 UZ 855/07 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 6 UZ 855/07

Beschluss vom 16.10.2007


Leitsatz:1. Die Stoffeigenschaften für Euro-Banknoten sind - ebenso wie deren äußere Erscheinung und die Vorgaben für den Produktionsprozeess - durch Entscheidungen de Europäischen Zentralbank festgelegt. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Geheimhaltung der Sicherungsmerkmale nicht sämtliche Spezifikationen bezüglich das Materials und des Herstellungsprozesses veröffentlicht sind.

2. Eine zum Zwecke der Herstellung eines Dekorations- oder Sammlerstücks vor der Ausgabe durch eine nationale Zentralbank abgesonderter und anschließend in Acryl eingegossener Euro-Banknote ist kein amtliches Zahlungsmittel. Daher besteht weder für einen - potentiell - aus dem Acrylblock gelösten Geldschein noch für den Acrylblock als Ganzes ein Anspruch gegen die Deutsche Bundesbank auf Umtausch in eine andere Banknote oder auf Gutschrift.
Rechtsgebiete:EZB/2001/15
Vorschriften:EZB/2001/15 Art. 3 Abs. 1, EZB/2001/15 Art. 3 Abs. 2,
Stichworte:Acrylblock, Banknote, Umtausch,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 1 E 2589/06 vom 08.03.2007

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