JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 16.03.2005, Aktenzeichen: 12 TG 298/05
| Leitsatz: | 1. Die Einreise mit einem anderen als dem für den eigentlichen Zweck des Aufenthalts erforderlichen Visum i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hindert nicht die Auslösung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AuslG. Der Eilrechtsschutz gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, mit der die beantragte Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels abgelehnt wird, richtet sich in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 VwGO. 2. Die Ausländerbehörde hat, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, im Rahmen der gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung auch die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zu prüfen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | AufenthG § 14 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 15, AufenthG § 4, AufenthG § 5, AufenthG § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 6, AufenthG § 81 Abs. 4, VwGO § 80, |
| Stichworte: | Fiktionswirkung, unerlaubte Einreise, Visumpflicht, Zweckwechsel, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 13 G 5353/04 (1) vom 05.01.2005 |
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