JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 16.01.2007, Aktenzeichen: 8 TG 1753/06
| Leitsatz: | 1. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nur für die Durchführung von Bauartzulassungsverfahren für Gewinnspielgeräte gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 und § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV zuständig, nicht aber für die gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO und § 6 a SpielV zu treffende Entscheidung, ob bestimmte Spielgeräte Gewinnmöglichkeiten bieten und deshalb als erlaubnis- und zulassungspflichtige Gewinnspielgeräte und nicht als erlaubte Unterhaltungsspielgeräte anzusehen sind. 2. Die auf § 33 f Abs. 1 Nr. 4 GewO gestützte Vorschrift des § 6 a SpielV konkretisiert innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens den in § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO verwendeten Begriff der von Spielgeräten gebotenen Gewinnmöglichkeit. 3. Der Verbotstatbestand des § 6 a Satz 1 lit. a) SpielV ist gegeben, wenn ein Spielgerät angezeigte Spielpunkte "aufaddiert", die zum potentiell unbegrenzten Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können. |
| Rechtsgebiete: | GewO, SpielV |
| Vorschriften: | GewO § 33 f Abs. 1, GewO § 33c Abs. 1, SpielV § 6 a, |
| Stichworte: | Bauartzulassung, Fun Games, Gewinnmöglichkeit, Gewinnspielgerät, Unterhaltungsspielgerät, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 8 G 1644/06 vom 12.07.2006 |
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