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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 15.11.2006, Aktenzeichen: 3 UZ 634/06 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 3 UZ 634/06

Beschluss vom 15.11.2006


Leitsatz:1. Rechtsschutz gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB kann die Gemeinde nur erreichen, wenn sie geltend machen kann, durch den Ersetzungsakt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Dies setzt voraus, dass sie in einem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Recht, vornehmlich der kommunalen Planungshoheit, verletzt ist.

2. Die Anforderungen an die eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernnehmens nicht weiter zu fassen als bei der gemeindlichen Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung eines Ersetzungsaktes gemäß § 36 BauGB ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Rechtsgebiete:BauGB, GG, VwGO
Vorschriften:BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, BauGB § 35 Abs. 3, BauGB § 36, GG Art. 28 Abs. 2, VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Eigene Rechtsverletzung, Einvernehmen, Ersetzung, Kommunale Planungshoheit, Maßgeblicher Zeitpunkt, Windkraftanlage,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 4 E 5866/04 (2) vom 31.01.2006

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