JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 15.11.2006, Aktenzeichen: 3 UZ 634/06
| Leitsatz: | 1. Rechtsschutz gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB kann die Gemeinde nur erreichen, wenn sie geltend machen kann, durch den Ersetzungsakt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass sie in einem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Recht, vornehmlich der kommunalen Planungshoheit, verletzt ist. 2. Die Anforderungen an die eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernnehmens nicht weiter zu fassen als bei der gemeindlichen Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung eines Ersetzungsaktes gemäß § 36 BauGB ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GG, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, BauGB § 35 Abs. 3, BauGB § 36, GG Art. 28 Abs. 2, VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Eigene Rechtsverletzung, Einvernehmen, Ersetzung, Kommunale Planungshoheit, Maßgeblicher Zeitpunkt, Windkraftanlage, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 4 E 5866/04 (2) vom 31.01.2006 |
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