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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 15.09.2005, Aktenzeichen: 6 TG 1816/05 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 6 TG 1816/05

Beschluss vom 15.09.2005


Leitsatz:Die Auskunfts- und Vorlagepflicht eines in unerlaubte Finanzdienstleistungen einbezogenen Unternehmens unterliegt den Grenzen des Übermaßverbots. Die Behörde kann daher nur die Vorlage solcher Unterlagen verlangen, die die unerlaubten Geschäfte betreffen.

Das Eindringen der Behörde in einen Geschäftsbereich, dessen Verbindung zu unerlaubten Finanzdienstleistungen ungewiss ist, setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verbindung bestehen.
Rechtsgebiete:KWG
Vorschriften:KWG § 44c,
Stichworte:Auskunftspflicht, Finanzdienstleistung, Vorlage, Übermaß,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 1 G 973/05(1) vom 15.06.2005

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