JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 15.09.2003, Aktenzeichen: 2 TJ 2544/99
| Leitsatz: | Der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erfordert die Teilnahme und Mitwirkung des bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem förmlichen Gerichtstermin. Telefonische Konferenzschaltungen zwischen den Beteiligten und dem Gericht zur Erörterung des Sach- und Streitstandes außerhalb eines förmlichen Gerichtstermins lassen die Erörterungsgebühr nicht entstehen (im Anschluss an Hess. FG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, EFG 1998, 222). Kosten für Fotokopien zur Unterrichtung des Auftraggebers und für die Handakten des Prozessbevollmächtigten sind keine zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAGO i.d.F. vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) und deshalb nicht erstattungsfähig. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO 1986 § 25, BRAGO 1986 § 27, BRAGO § 118 Abs. 1, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4, |
| Stichworte: | Ablichtungen, Anlagen, Erörterungsgebühr, Erörterungstermin, Fotokopien, Geschäftsunkosten, Schreibauslagen, telefonische Konferenzschaltung, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 4 J 643/97 (2) vom 27.07.1999 |
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