JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 15.07.2003, Aktenzeichen: 1 TG 1275/03
| Leitsatz: | 1. Die dienstliche Beurteilung selbst ist keine Entscheidung über die persönlichen Angelegenheiten des beurteilten Bediensteten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 HBG, sondern eine Wertung, die künftige derartige Entscheidungen lediglich vorbereitet. Für die dienstliche Beurteilung der Leistungen während einer Abordnungszeit ist die Dienststelle zuständig, deren Aufgaben wahrgenommen wurden (wie BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 - ZBR 1986, 330 m. w. N.). 2. Die dienstliche Beurteilung der Leistungen während einer Abordnung ist von der für eine personelle Auswahlentscheidung zuständigen Stelle zu würdigen und im Hinblick auf die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle in Beziehung zu den dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber zu setzen. Dabei ist der Dienstherr nicht an die Beurteilung der Leistung und Eignung durch den bei der Abordnungsdienststelle zuständigen Vorgesetzten gebunden. Er hat den Inhalt und das Gesamturteil der Beurteilung durch die Abordnungsdienststelle eigenständig in das in seinem Geschäftsbereich angewandte Notenschema einzuordnen, wobei es nicht an der notwendigen Aufgeschlossenheit auch für außerhalb des eigenen Geschäftsbereichs erbrachte Leistungen fehlen darf. |
| Rechtsgebiete: | GG, HGB, HV |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, HBG § 4 Abs. 2 S. 1, HBG § 8 Abs. 1, HV Art. 134, |
| Stichworte: | Abordnung, Auswahlentscheidung, dienstliche Beurteilung, Zuständigkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 8 G 1837/02 (1) vom 29.04.2003 |
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