JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 15.02.2006, Aktenzeichen: 7 TG 106/06
| Leitsatz: | 1. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben. 2. Eine durch Art. 8 EMRK begründete rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung rechtfertigt deren Aussetzung nach § 60a Abs. 2 AufenthG und kann zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht nach § 25 Abs. 3 AufenthG - führen. 3. Eine den weiteren Verbleib eines Ausländers in Deutschland verneinende Entscheidung greift in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur ein, wenn der Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK faktisch allein in Deutschland führen kann. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60a Abs. 2, EMRK Art. 8, |
| Stichworte: | Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, Ausreise, Integration, Privatleben, Unmöglichkeit, inlandsbezogen, |
| Verfahrensgang: | VG Darmstadt 8 G 2120/05 (2) vom 21.12.2005 |
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