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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 15.02.2006, Aktenzeichen: 7 TG 106/06 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 TG 106/06

Beschluss vom 15.02.2006


Leitsatz:1. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben.

2. Eine durch Art. 8 EMRK begründete rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung rechtfertigt deren Aussetzung nach § 60a Abs. 2 AufenthG und kann zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht nach § 25 Abs. 3 AufenthG - führen.

3. Eine den weiteren Verbleib eines Ausländers in Deutschland verneinende Entscheidung greift in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur ein, wenn der Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK faktisch allein in Deutschland führen kann.
Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK
Vorschriften:AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60a Abs. 2, EMRK Art. 8,
Stichworte:Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, Ausreise, Integration, Privatleben, Unmöglichkeit, inlandsbezogen,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 8 G 2120/05 (2) vom 21.12.2005

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