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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 15.01.2004, Aktenzeichen: 4 TG 3441/03 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 4 TG 3441/03

Beschluss vom 15.01.2004


Leitsatz:Beschlüsse über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO unterliegen der Beschwerde, wenn gegen die Sachentscheidung ein Rechtsbehelf möglich ist.

Wird ein der Beschwerde unterliegender Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO nicht mit einer Begründung versehen, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.

Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde besteht ein Anspruch auf Erlass eines Duldungsverwaltungsaktes, der die Feststellung des Bestandsschutzes enthält, wenn eine formell und nach heutigem Recht materiell illegale Nutzung Bestandsschutz genießt.

In einem solchen Fall hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Erteilung des Duldungsverwaltungsaktes sämtliche Bauvorlagen einzureichen, die es der Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, festzustellen, dass die Nutzung früher über einen maßgeblichen Zeitraum sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig war und dass der Bestandsschutz seitdem nicht durch eine Nutzungsänderung erloschen ist.

Ein aus früherer Rechtslage hergeleiteter Bestandsschutz dauert bei faktischer Beendigung der ursprünglichen legalen Nutzung solange fort, wie die Verkehrsauffassung eine Wiederaufnahme der aufgegebenen Nutzung erwartet.

Dies ist im ersten Jahr ohne Weiteres der Fall, im zweiten Jahr besteht die im Einzelfall widerlegbare Regelvermutung für eine mögliche Wiederaufnahme der Nutzung, während sich nach Ablauf von zwei Jahren die Vermutung umkehrt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, wenn es keinen unterliegenden Beteiligten gibt und Gerichtskosten nicht entstanden sind.

Das Beschwerdeverfahren über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO stellt ein nichtstreitiges Zwischenverfahren dar, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen; dies gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt hat.
Rechtsgebiete:HBO, VwGO
Vorschriften:HBO 1957 § 4, HBO 1957 § 8, VwGO § 94, VwGO § 122, VwGO § 130,
Stichworte:Aussetzung, Begründung, Bestandsschutz, Duldungsverwaltungsakt, Kostenentscheidung, Nutzung, Wiederaufnahme, Zwischenverfahren,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 8 E 1196/00(2) vom 26.11.2003

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