JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 14.12.2006, Aktenzeichen: 8 Q 2642/06.A
| Leitsatz: | 1. Der nach Abschluss eines Asylverfahrens gestellte Folgeschutzantrag auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG stellt zwar keinen Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG dar, er begründet aber wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine asylrechtliche Streitigkeit. 2. Gegen eine drohende Abschiebung aufgrund der früheren asylrechtlichen Abschiebungsandrohung während der (erneuten) Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kommt einstweiliger Rechtsschutz zunächst nur durch eine einstweilige Anordnung an das Bundesamt in Frage, womit dieses zu der Mitteilung an die Ausländerbehörde verpflichtet wird, dass eine Abschiebung vorläufig bis zum Abschluss des Folgeschutzverfahrens nicht vorgenommen werden darf. 3. Ein solcher vorläufiger Rechtsschutzantrag kann nach erstinstanzlicher Ablehnung nur als Abänderungsantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO gestellt werden und zwar im Berufungszulassungsverfahren auch beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache. |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, VwGO, VwVfG |
| Vorschriften: | AsylVfG § 24 Abs. 2, AsylVfG § 42 S. 1, AsylVfG § 71 Abs. 1, AsylVfG § 71 Abs. 5, AsylVfG § 80, AufenthG § 60 Abs. 7, VwGO § 80 Abs. 7, VwVfG § 51, |
| Stichworte: | asylrechtliche Streitigkeit, Beschwerdeausschluss, Folgeantrag, Wiederaufgreifen, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt am Main 3 G 5116/05.A(1) vom 06.12.2005 |
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