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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 14.12.2001, Aktenzeichen: 6 UE 3681/98.A 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 6 UE 3681/98.A

Beschluss vom 14.12.2001


Leitsatz:1. Auch nach der Festnahme und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan können türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit nach wie vor außerhalb der Notstandsprovinzen (Diyarbakir, Hakkari, Sirnak, Tunceli) verfolgungsfrei leben und diese auch bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei ohne Gefahr politischer Verfolgung erreichen.

2. Die in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Fälle, in denen Rückkehrer bei oder nach der Einreise in die Türkei menschenrechtswidrig behandelt worden sind bzw. sein sollen, sind zahlenmäßig so gering, dass eine generelle Rückkehrgefährdung nicht besteht.

3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Bestrafung kurdischer Volkszugehöriger wegen Wehrdienstentziehung an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen könnte oder dass kurdische Wehrpflichtige bei der Überprüfung an der Grenze wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes einer asylrechtlich erheblichen Behandlung unterzogen werden würden.
Rechtsgebiete:GG, AuslG
Vorschriften:GG Art. 16a, AuslG § 51 Abs. 1,
Stichworte:Abdullah Öcalan, Abschiebungsfälle, örtlich begrenzte Gruppenverfolgung, Kurden, Türkei, Wehrdienst, Wehrdienstentziehung,
Verfahrensgang:VG Gießen 1 E 16830/93.A vom 09.12.1997

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