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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 13.09.2001, Aktenzeichen: 8 UZ 944/00.A 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 UZ 944/00.A

Beschluss vom 13.09.2001


Leitsatz:1. Allein der Umstand, dass das angerufene Obergericht eine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage noch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt hat, begründet keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

2. An die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn diese Frage von dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit einer einhelligen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung beantwortet worden ist.

3. Die Stellungnahmen von amnesty international zur Gefährdung chinesischer Asylbewerber wegen aktiver Mitarbeit in der FDC/ADC und die Gutachten des Sachverständigen Kremb vom 6. November 1998 an das VG Hannover und vom 2. November 1999 an das VG Gelsenkirchen und des Sachverständigen Dr. Weyrauch vom 6. September/Oktober 1999 an das VG Gelsenkirchen geben dem Senat keinen Anlass, die Frage der Verfolgungsgefährdung chinesischer Rückkehrer nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung und einfacher exilpolitischer Betätigung auch noch durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof einer (weiteren oder erneuten) Klärung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.
Rechtsgebiete:AsylVfG
Vorschriften:AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4,
Stichworte:grundsätzliche Bedeutung, Darlegung, Tatsachenfrage, Klärungsbedürftigkeit, einheitliche und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 4 E 30224/94.A (2) vom 23.11.1999

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