JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 13.08.2007, Aktenzeichen: 3 UZ 522/07
| Leitsatz: | 1. Auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO kann die Bauherrschaft aufgrund der ihr zustehenden Dispositionsbefugnis wirksam verzichten, obgleich es sich um eine gesetzliche Frist handelt. 2. Ist ein Schriftformerfordernis gesetzlich nicht angeordnet, kann im nicht förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 10 HVwVfG eine Erklärung/ein Antrag auch ohne die Einschränkungen des § 3a Abs. 2 HVwVfG durch E-Mail zu den Akten gereicht werden. 3. Stellt weder die Behörde in Abrede, eine E-Mail erhalten zu haben, noch der Antragsteller, diese willentlich an die Behörde abgesandt zu haben, bestehen im Verwaltungsverfahren nach § 10 HVwVfG keine Bedenken an der Wirksamkeit einer derartigen Erklärung. Rechtsfragen des Nachweises über den Zugang einer derartigen Erklärung bleiben hiervon unberührt. |
| Rechtsgebiete: | HBO, HVwVfG |
| Vorschriften: | HBO § 57 Abs. 2, HVwVfG § 10, HVwVfG § 3a, |
| Stichworte: | Baugenehmigung, E-Mail, elektronische Kommunikation, Fiktionswirkung, förmliches Verfahren, Verzicht, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 1 E 3865/06 vom 05.02.2007 |
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