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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 13.07.2004, Aktenzeichen: 8 TG 1067/04 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 TG 1067/04

Beschluss vom 13.07.2004


Leitsatz:1. Der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. HS HGO unterliegen nicht nur solche Bürgerbegehren, die (ausdrücklich) die rückwirkende Aufhebung eines Beschlusses der Gemeindevertretung verlangen, sondern auch solche, die nur mit Wirkung für die Zukunft eine inhaltlich von dem Beschluss abweichende Regelung anstreben.

2. Die einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zugängliche kommunalverfassungsrechtliche, abstrakt-generell durch die Hauptsatzung geregelte Grundentscheidung über die Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde ist auf Dauer angelegt und stellt sich nicht bei jedem Wechsel eines konkreten Amtsinhabers neu.

3. Die organschaftlichen Befugnisse der Gemeindevertretung können angesichts des in § 8 b HGO differenziert geregelten Spannungsverhältnisses zwischen direkter und repräsentativer Demokratie im Kommunalbereich nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf deren demokratische Legitimation auf Bürgerbegehren/Bürgerentscheid übertragen werden.

4. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. HS HGO kann die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens unabhängig von einer erneuten sachlichen Befassung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung allenfalls dann wieder eröffnet werden, wenn sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse so unvorhersehbar und grundlegend geändert haben und dadurch eine so völlig neue Sachlage entstanden ist, dass ein früherer Beschluss der Gemeindevertretung nicht mehr als eine von deren Willen getragene Regelung des sich nunmehr völlig verändert darstellenden Problembereichs angesehen werden kann, so dass es sich bei einem Bürgerbegehren über diesen neuen Regelungsgegenstand deshalb nicht mehr um ein kassatorisches, sondern um ein initiierendes Bürgerbegehren handelt.

5. Die bloße Verschlechterung der gemeindlichen Haushaltslage stellt für einen Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung über die Beigeordnetenzahl in der Regel keine solche unvorhersehbare und grundlegende Veränderung der Entscheidungsgrundlagen dar.
Rechtsgebiete:HGO
Vorschriften:HGO § 8b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2,
Stichworte:Ausschlussfrist, Bürgerbegehren, Haushaltslage, Sachverhaltsänderung,
Verfahrensgang:VG Gießen 8 G 539/04 vom 26.03.2004

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