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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 13.06.2003, Aktenzeichen: 6 TG 951/03 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 6 TG 951/03

Beschluss vom 13.06.2003


Leitsatz:Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 gibt der Behörde im Rahmen der Aufsicht über die Beteiligung an Versicherungsunternehmen gegenüber Erst- und Rückversicherungsunternehmen nicht dieselben Eingriffsmöglichkeiten; eine Gleichbehandlung von Erst- und Rückversicherern bei der Versicherungsaufsicht lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Für die Untersagung des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen bietet § 104 VAG weder in direkter Anwendung noch über den Verweis in § 1a VAG eine Rechtsgrundlage.
Rechtsgebiete:VAG
Vorschriften:VAG § 104 Abs. 1, VAG § 104 Abs. 1a, VAG § 1a,
Stichworte:Aufsichtsbehörde, Erstversicherungsunternehmen, Erwerb, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsaufsicht, bedeutende Beteiligung,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 1 G 1157/03 (3) vom 26.03.2003

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