JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 13.06.2003, Aktenzeichen: 6 TG 951/03
| Leitsatz: | Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 gibt der Behörde im Rahmen der Aufsicht über die Beteiligung an Versicherungsunternehmen gegenüber Erst- und Rückversicherungsunternehmen nicht dieselben Eingriffsmöglichkeiten; eine Gleichbehandlung von Erst- und Rückversicherern bei der Versicherungsaufsicht lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Für die Untersagung des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen bietet § 104 VAG weder in direkter Anwendung noch über den Verweis in § 1a VAG eine Rechtsgrundlage. |
| Rechtsgebiete: | VAG |
| Vorschriften: | VAG § 104 Abs. 1, VAG § 104 Abs. 1a, VAG § 1a, |
| Stichworte: | Aufsichtsbehörde, Erstversicherungsunternehmen, Erwerb, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsaufsicht, bedeutende Beteiligung, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 1 G 1157/03 (3) vom 26.03.2003 |
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