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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 13.03.2001, Aktenzeichen: 5 TZ 286/01 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 TZ 286/01

Beschluss vom 13.03.2001


Leitsatz:Für die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Beitrag für die Erneuerung der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung ist die Festlegung eines gesonderten Beitragssatzes für die Vorausleistung in der Satzung ausreichend. Einer Festlegung des endgültigen Beitragssatzes in der Satzung zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung bedarf es nicht.
Rechtsgebiete:KAG
Vorschriften:KAG § 11,
Stichworte:Wasserversorgung, Erneuerung, Beitrag, Vorausleistung, Beitragssatz, Satzung,
Verfahrensgang:VG Gießen 2 G 2599/00 vom 28.12.2000

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