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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 13.02.2003, Aktenzeichen: 5 UZ 35/03 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 UZ 35/03

Beschluss vom 13.02.2003


Leitsatz:1) Nach dem Hess. KAG muss zum Zeitpunkt der Entstehung eines Beitragsanspruches eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage bestehen. Der Zeitpunkt der Fertigstellung und damit der Entstehung des Beitragsanspruchs bemisst sich bei Um- und Ausbaumaßnahmen nach dem Bauprogramm (ständige Rechtssprechung des Senats).

2) Sieht eine Straßenbeitragssatzung eine Eckgrundstücksermäßigung bei einer Mehrfacherschließung durch "gleichartige Verkehrsanlagen" vor, ist darunter eine Unterscheidung nach der Art der Erschließungsanlage, wie Straße oder Weg o. ä. zu verstehen, nicht eine Differenzierung nach der Bedeutung des Verkehrs, dem die Anlage überwiegend dient.
Rechtsgebiete:Hess KAG, Straßenbeitragssatzung der Stadt Bebra
Vorschriften:Hess KAG § 2, Hess KAG § 11, Straßenbeitragssatzung der Stadt Bebra vom 27.06.1996,
Stichworte:Straßenbeitrag, Ausbau, Umbau, Satzungserfordernis, Fertigstellung, Bauprogramm, Vorausleistung, Eckgrundstück, gleichartig, Verkehrsanlage,
Verfahrensgang:VG Kassel 6 E 181/01 vom 19.11.2002

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