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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 12.12.2005, Aktenzeichen: 5 N 3851/04 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 N 3851/04

Beschluss vom 12.12.2005


Leitsatz:Der in der Gebührenstelle 667 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16.12.2003 als Gebührentatbestand bezeichnete Vorgang der "Entgegennahme und Erfassung von Voranzeigen" nach § 7 der KlärschlammVO weist als solcher nicht die Merkmale einer Amtshandlung auf, an die gem. § 1 HVwKostG die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) geknüpft werden kann.
Rechtsgebiete:AbfKlärV, Gebührenstelle 667 Kostenverzeichnis der VwKostO-MULV, HVwKostG
Vorschriften:AbfKlärV § 7 Abs. 1, Gebührenstelle 667 Kostenverzeichnis der VwKostO-MULV, HVwKostG § 1, HVwKostG § 2,
Stichworte:Amtshandlung, Gebühr für "Entgegennahme und Erfassung", Klärschlammvo, Lieferscheinverfahren, Voranzeigen,

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