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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 12.08.2004, Aktenzeichen: 5 N 4228/98 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 N 4228/98

Beschluss vom 12.08.2004


Leitsatz:1. Da der seit 01.01.1997 jedenfalls bei Gewinnspielgeräten gesicherte Einbau elektronischer Zählwerke die exakte Erfassung des von den Spielern aufgewendeten Entgelts ermöglicht, kann für die Bemessung der Spielapparatesteuer auf den pauschalisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stückzahl nur noch unter der Voraussetzung zurückgegriffen werden, dass der durchschnittlich investierte Spieleraufwand eine Schwankungsbreite von 30 % im Verhältnis der Geräteaufsteller im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde nicht übersteigt.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Verbleiben der Schwankungsbreite in diesem Rahmen bei Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs trägt die steuererhebende Gemeinde.
Rechtsgebiete:GG, SpielAppStS d. Stadt Kassel, 1.ÄndS
Vorschriften:GG Art. 3, SpielAppStS d. Stadt Kassel v. 21.11.1995, 1.ÄndS v. 15.12.1997,
Stichworte:Praktikabilität, Schwankungsbreite, Spielapparatesteuer, Steuergerechtigkeit, Stückzahlmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab,

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