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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 12.07.2001, Aktenzeichen: 2 Q 777/01 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 2 Q 777/01

Beschluss vom 12.07.2001


Leitsatz:Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 LuftVG können auch solche Vorarbeiten zu einem luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren gestattet werden, für die ein Betreten oder Befahren der dafür in Betracht kommenden Grundstücke erforderlich ist.

§ 7 Abs. 1 LuftVG ist eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch für Verwaltungsakte, mit denen dem jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die Pflicht auferlegt wird, ein Betreten oder Befahren ihrer Grundstücke zu dulden. Dies gilt unabhängig davon, ob vor, während oder nach der Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren, ein Raumordnungsverfahren oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder durchgeführt wird.

Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 LuftVG ist allein, dass die Durchführung der Vorarbeiten zeitlich vor einer Antragstellung nach § 6 LuftVG i.V.m. §§ 40, 41 LuftVZO gestattet werden.

§ 7 Abs. 1 LuftVG umfasst sowohl die Gestattung von Vorarbeiten für die erstmalige Genehmigung eines Flugplatzes/Flughafens gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG als auch für die Änderung bzw. Erweiterung eines bereits genehmigten Flugplatzes/Flughafens gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.

Die Prüfung im Rahmen von § 7 Abs. 1 LuftVG, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 LuftVG voraussichtlich vorliegen, hat prognostischen Charakter und ist auf eine überschlägige Plausibilitätskontrolle beschränkt.
Rechtsgebiete:LuftVG, UVPG, HENatG, ForstG
Vorschriften:LuftVG § 6 Abs. 1,
Stichworte:Änderungsgenehmigung, Betreten von Grundstücken, Betretungsbefugnis, Duldungspflicht, Gestattung von Vorarbeiten, Ermächtigungsgrundlage, ökologische Bestandsaufnahme, Planfeststellungsverfahren, Plausibilitätskontrolle, Raumordnungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorarbeiten, Zeitpunkt der Gestattung,

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