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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 12.04.2006, Aktenzeichen: 12 UZ 1058/05 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 UZ 1058/05

Beschluss vom 12.04.2006


Leitsatz:Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist ein förmlicher rechtsbegründender Übergabeakt unter Mitwirkung der Behörde. Die Übergabe einer Einbürgerungsurkunde an den Einbürgerungsbewerber in einem verschlossenen Umschlag zur Mitnahme an die zuständige Stelle seines Wohnortes als Bote in eigener Sache stellt keine Aushändigung dar.
Rechtsgebiete:StAG
Vorschriften:StAG § 16,
Stichworte:Aushändigung, Einbürgerung, Einbürgerungsurkunde,
Verfahrensgang:VG Wiesbaden 6 E 2702/04 vom 31.03.2005

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