JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 11.10.2007, Aktenzeichen: 7 TG 1849/07
| Leitsatz: | 1. Ein im Hinblick auf eine Ausweisung erfolgendes Absehen der Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO erfordert nicht die Bestandskraft der Ausweisung (entgegen OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 3 VAs 38/98 - NStZ-RR 1999, 126). 2. Ein Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO im Hinblick auf eine Ausweisung setzt voraus, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers besteht und diese demnächst verwirklicht werden wird. 3. Eine für eine Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO erforderliche vollziehbare Ausreisepflicht wird auch durch eine nicht bestandskräftige, aber mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Ausweisung begründet. |
| Rechtsgebiete: | StPO, VwGO |
| Vorschriften: | StPO § 456a Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 7 G 1467/07 vom 06.08.2007 |
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