JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 10.11.2008, Aktenzeichen: 3 A 558/08.Z
| Leitsatz: | Erklärt der Kläger in einem von dem Beklagten angestrengten Berufungszulassungsverfahren den Rechtsstreit einseitig für erledigt, kann mangels Identität zwischen dem Rechtsmittelführer und dem die Erledigungserklärung abgebenden Kläger weder über den Feststellungsstreit hinsichtlich des Eintritts der Erledigung noch über das von dem Beklagten geltend gemachte berechtigte Interesse an der Feststellung der Zulässigkeit und/oder Begründetheit des ursprünglichen Klageantrags im Verfahren auf Zulassung der Berufung, sondern erst in dem sich anschließenden Berufungsverfahren entschieden werden. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 91, VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, VwGO § 124, VwGO § 124a, VwGO § 161, |
| Stichworte: | Erledigung der Hauptsache, Feststellungsbegehren, Berufungszulassungsverfahren, einseitige Erledigungserklärung, berechtigtes Interesse, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt, 8 E 810/07 (V) vom 14.12.2007 |
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