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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 5 UZ 46/05 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 UZ 46/05

Beschluss vom 10.11.2005


Leitsatz:Auch bei einem auf den späteren Eintritt vorteilsbegründender Umstände beruhenden "Hineinwachsen des Grundstücks in die Beitragspflicht" ist der den aktuellen Stand der Globalberechnung wiedergebende Beitragssatz der im Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Beitragssatzung anzuwenden, kann also nicht der Beitragssatz einer früheren Beitragssatzung zugrunde gelegt werden, die im Zeitpunkt der Fertigstellung des vorausgehenden Schaffungsvorgangs galt.
Rechtsgebiete:EWS der Stadt Haiger, HessKAG
Vorschriften:EWS der Stadt Haiger v 30.09.1998 idF v 13.06.2002, HessKAG § 11 Abs. 9 Satz 1, HessKAG § 2 Satz 2,
Stichworte:Beitragsentstehung, Beitragssatz, Globalberechnung, Hineinwachsen in die Beitragspflicht,
Verfahrensgang:VG Gießen 2 E 5542/03 vom 05.10.2004

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