JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 10.07.2009, Aktenzeichen: 4 B 426/09
| Leitsatz: | 1) Eine Zurückstellung gemäß § 15 BauGB trifft zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens keine Regelung, sondern schafft nur in formeller Hinsicht die Grundlage dafür, ein anhängiges bauaufsichtliches Verfahren auszusetzen. 2) Über seine formelle Funktion hinaus hat § 15 BauGB die Funktion, eine materielle Rechtsposition der Gemeinde, nämlich deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit, zu sichern. 3) Ein entgegen einer Zurückstellung erteilter Bauvorbescheid ist rechtswidrig. Dies gilt auch für den Fall eines (nach § 66 Abs. 2 i. V. m. § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO) fiktiv erteilten Bauvorbescheids. 4) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens einen trotz eines Zurückstellungsantrags der Gemeinde fiktiv erteilten Bauvorbescheid zurücknehmen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GG, HBO, HVwVfG |
| Vorschriften: | BauGB § 15, BauGB § 17, BauGB § 36 Abs. 2, GG Art. 28 Abs. 2, HBO § 57 Abs. 2, HBO § 66 Abs. 2, HVwVfG § 48, |
| Stichworte: | Einvernehmen der Gemeinde, fiktiver Bauvorbescheid, Planungshoheit, Rücknahme, Veränderungssperre, Zurückstellung, |
| Verfahrensgang: | VG Kassel, 2 L 1256/08.KS vom 12.02.2009 |
Um den Volltext vom HESSISCHER-VGH – Beschluss vom 10.07.2009, Aktenzeichen: 4 B 426/09 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"HESSISCHER-VGH - 10.07.2009, 4 B 426/09" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum