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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 10.07.2009, Aktenzeichen: 4 B 426/09 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 4 B 426/09

Beschluss vom 10.07.2009


Leitsatz:1) Eine Zurückstellung gemäß § 15 BauGB trifft zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens keine Regelung, sondern schafft nur in formeller Hinsicht die Grundlage dafür, ein anhängiges bauaufsichtliches Verfahren auszusetzen.

2) Über seine formelle Funktion hinaus hat § 15 BauGB die Funktion, eine materielle Rechtsposition der Gemeinde, nämlich deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit, zu sichern.

3) Ein entgegen einer Zurückstellung erteilter Bauvorbescheid ist rechtswidrig. Dies gilt auch für den Fall eines (nach § 66 Abs. 2 i. V. m. § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO) fiktiv erteilten Bauvorbescheids.

4) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens einen trotz eines Zurückstellungsantrags der Gemeinde fiktiv erteilten Bauvorbescheid zurücknehmen.
Rechtsgebiete:BauGB, GG, HBO, HVwVfG
Vorschriften:BauGB § 15, BauGB § 17, BauGB § 36 Abs. 2, GG Art. 28 Abs. 2, HBO § 57 Abs. 2, HBO § 66 Abs. 2, HVwVfG § 48,
Stichworte:Einvernehmen der Gemeinde, fiktiver Bauvorbescheid, Planungshoheit, Rücknahme, Veränderungssperre, Zurückstellung,
Verfahrensgang:VG Kassel, 2 L 1256/08.KS vom 12.02.2009

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