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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 10.07.2007, Aktenzeichen: 7 UZ 422/07.A 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 UZ 422/07.A

Beschluss vom 10.07.2007


Leitsatz:1. Von einem Zulassungsantragsteller, der die Divergenz in einer Rechtsfrage beanstanden will, verlangt § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes zu einer Rechtsfrage, mit dem das Verwaltungsgericht von einem - gleichfalls vom Zulassungsantragsteller darzulegenden - in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz zur selben Rechtsfrage abgewichen ist, welcher die Entscheidung des Divergenzgerichts trägt.

2. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfasst eine Divergenz bei der Auslegung des die gerichtliche Aufklärungspflicht regelnden § 86 Abs. 1 VwGO nicht.

3. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt von einem Zulassungsantragsteller, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags rügt, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehauptung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfordert.

4. Ferner ist vom Zulassungsantragsteller darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist.

5. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung und ggf. in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist.
Rechtsgebiete:AsylVfG, GG, VwGO
Vorschriften:AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2, AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3, AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4, GG Art. 103 Abs. 1, VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5, VwGO § 138,
Stichworte:Abweichung, Aufklärungspflicht, Beweisantrag, Darlegung, Divergenz, rechtliches Gehör, Zulassungsgrund,
Verfahrensgang:VG Gießen 9 E 228/05.A vom 28.11.2006

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