JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 10.01.2006, Aktenzeichen: 12 TG 1911/05
| Leitsatz: | 1. Nur wenn feststeht, dass eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG in Betracht (wie BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -). 2. Nach derzeitiger Erkenntnislage handelt es sich bei der verbotenen Organisation Kalifatstaat nicht um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt. 3. Die bloße Zugehörigkeit zu einer nach dem Vereinsgesetz verbotenen Organisation genügt nicht für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -). 4. Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Organisation begründet im Regelfall noch keine Sicherheitsgefahr im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 54 Nr. 5, AufenthG § 54 Nr. 5a, AufenthG § 54 Nr. 6, |
| Stichworte: | freiheitlich demokratische Grundordnung, Sicherheit, Terrorismus, Unterstützung, verfassungsmäßige Ordnung, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 1 G 1579/05(2) vom 30.06.2005 |
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