JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 09.11.2000, Aktenzeichen: 2 TG 3571/00
| Leitsatz: | § 13 Abs. 1 Nr. 2 FeV lässt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung der Fahreignung auch in den Fällen der Nrn. 2 a), zweite Alternative, und 2 e) - wie in den Fällen der Nrn. 2 b), 2 c) und 2 d) - nur zu, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kraftfahrer wegen Alkoholmissbrauchs nicht hinreichend klar zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen kann. Eine Alkoholauffälligkeit gibt daher nur Anlass für eine Anordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 FeV, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. |
| Rechtsgebiete: | FeV |
| Vorschriften: | FeV § 13, |
| Stichworte: | Alkohol, Mißbrauch, Kraftfahreinigung, |
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