JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 09.05.2005, Aktenzeichen: 10 UZ 2182/04
| Leitsatz: | 1. Die Frage, ob eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers ausnahmsweise eine eigenständige Selbstverpflichtung mit Bindungswillen gegenüber einem Dritten begründen kann, ist stets mit Blick auf den Vorrang des Verhältnisses zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger zu beantworten. 2. "Besondere Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 71), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen können, ein Sozialhilfeträger wolle außerhalb des Sozialhilfeanspruchs eine eigenständige materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung eingehen, können nicht schon in der Einholung eines Kostenvoranschlags gesehen werden, auf dessen Grundlage dann geleistet wird. 3. Die Einholung eines Kostenvoranschlags oder weiterer Informationen bei einer Einrichtung oder einem Dienst dienen regelmäßig nur dazu, dem Sozialhilfeträger einen Überblick über den Umfang seiner Leistungsgewährungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger zu vermitteln. |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Vorschriften: | BSHG § 4 Abs. 1 S. 2, BSHG § 11 Abs. 1, BSHG § 12 Abs. 1, |
| Stichworte: | Kostenübernahmeerklärung, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt am Main 3 E 3199/02 (1) vom 28.04.2004 |
Um den Volltext vom HESSISCHER-VGH – Beschluss vom 09.05.2005, Aktenzeichen: 10 UZ 2182/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"HESSISCHER-VGH - 09.05.2005, 10 UZ 2182/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum