JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 09.02.2001, Aktenzeichen: 3 UE 1296/94
| Leitsatz: | 1. Syrisch-orthodoxe Christen aus Syrien werden als Gruppe in Syrien derzeit nicht politisch verfolgt. 2. Sippenhaft bzw. sippenhaftähnliche Verfolgungsmaßnahmen drohen in Syrien grundsätzlich nicht. 3. Syrische Staatsangehörige haben allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Organisation "Shuraya" in ihrem Heimatstaat nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. 4. Allein die Asylantragstellung führt auch bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien nicht zu politischer Verfolgung. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht einer oppositionellen politischen Betätigung des Asylbewerbers zu erregen. 5. Die Nichtableistung des Wehrdienstes führt zwar möglicherweise zu einer Bestrafung in Syrien bei einer Rückkehr; insoweit liegt aber lediglich eine Ahndung kriminellen Unrechts vor. |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG |
| Vorschriften: | GG Art. 16 a Abs. 1, AuslG § 51 Abs. 1, AuslG § 53 Abs. 4, AuslG § 53 Abs. 6, |
| Stichworte: | Syrien, syrisch-orthodoxe Christen, Shuraya, Wehrdienst, Sippenhaft, Asylantragstellung, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 2 E 5443/89 vom 23.09.1993 |
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