JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 09.01.2006, Aktenzeichen: 5 TG 1493/05
| Leitsatz: | 1.) Bei einer offensichtlich unrichtigen erstinstanzlichen Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) kann das Beschwerdegericht trotz grundsätzlicher Beschränkung auf die Prüfung der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Entscheidung auch dann abändern, wenn die eigentlich maßgeblichen Gründe nicht dargelegt worden sind (wie Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rn. 43). 2.) Von offensichtlicher Unrichtigkeit in diesem Sinne kann insbesondere auch dann ausgegangen werden, wenn das Verwaltungsgericht einen offensichtlichen Satzungsmangel, der zur Ungültigkeit der Satzungsgrundlage für die angefochtene Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag führt, unberücksichtigt gelassen und so den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, |
| Stichworte: | Bemessungsregelung beim Abwasserbeitrag, Darlegung im Beschwerdeverfahren, Prüfungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts, offensichtlicher Satzungsmangel, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 2 G 5940/04 vom 22.04.2005 |
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