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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 09.01.2004, Aktenzeichen: 9 UZ 3444/03 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 9 UZ 3444/03

Beschluss vom 09.01.2004


Leitsatz:1. Eine von einem Rechtsanwalt versehentlich eingelegte Berufung kann nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden.

2. Hat ein Rechtsanwalt versehentlich eine Berufungsschrift unterzeichnet, bemerkt dies aber sofort und ordnet die Fertigung eines Antrags auf Zulassung der Berufung an, den er sodann ebenfalls unterzeichnet, so handelt er sorgfaltswidrig, wenn er beide unterzeichneten Schriftstücke in den Geschäftsgang seiner Kanzlei gibt, ohne den (fehlerhaften) Schriftsatz zu zerreißen oder sonst wie kenntlich zu machen, dass er nicht abgesandt werden soll. Verwechselt eine Kanzleimitarbeiterin sodann die beiden Schriftsätze und faxt entgegen der ihr erteilten Anordnung an Stelle des Antrags auf Zulassung der Berufung die Berufungsschrift an das Gericht, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Zulassungsantrag nicht in Betracht, da die Frist nicht schuldlos versäumt wurde.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, VwGO § 60 Abs. 1,
Stichworte:Antrag auf Zulassung der Berufung, Berufung, Bevollmächtigter, Frist, Fristversäumung, Rechtsanwalt, Umdeutung, Verschulden, Wiedereinsetzung,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 3 E 448/01(1) vom 11.09.2003

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