JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 09.01.2004, Aktenzeichen: 12 TG 3002/03
| Leitsatz: | 1. Die örtliche Zuständigkeit für die Ausweisung eines Ausländers, der in einem anderen Bundesland inhaftiert ist als in dem Land, in dem er vor der Inhaftierung gelebt hat und in das er nach der Entlassung zurückzukehren beabsichtigt, richtet sich nach den Regeln des § 63 Abs. 2 AuslG i.V.m. Nr. 63.2.2 bis 63.2.2.5 AuslG-VwV. 2. Ein Unionsbürger darf nicht aufgrund der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Schleusens in drei Fällen ausgewiesen werden, wenn die Ausländerbehörde außer Acht lässt, dass der bis dahin nicht vorbestrafte Ausländer nach der Tatbegehung bis zu seiner Inhaftierung etwa drei Jahre lang straf- und auch sonst beanstandungsfrei in Deutschland gelebt hat. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG/EWG, AuslG, FreizügV/EG |
| Vorschriften: | AufenthG/EWG § 12, AuslG § 47, AuslG § 63, FreizügV/EG § 4, |
| Stichworte: | Ausweisung, Spezialprävention, Unionsbürger, |
| Verfahrensgang: | VG Wiesbaden 4 G 2330/02 (3) vom 07.10.2003 |
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