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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 08.06.2007, Aktenzeichen: 3 TJ 966/07 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 3 TJ 966/07

Beschluss vom 08.06.2007


Leitsatz:Erstattungsfähig sind nach den Vorschriften der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ausschließlich die Kosten, die dem Kostengläubiger tatsächlich entstanden sind.

Auch wenn die Regelungen des RVG nur das Innenverhältnis zwischen Rechtssuchendem und Anwalt regeln, kann kostenrechtlich im Außenverhältnis nur das geltend gemacht werden, was im Innenverhältnis geschuldet wird.

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wird die gerichtliche Verfahrensgebühr, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gemindert (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.03.2007, VIII ZR 86/06).

Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des RVG hinsichtlich der Anrechnung vorgerichtlicher Tätigkeiten eine planwidrige Regelungslücke enthalten, bestehen bereits deshalb nicht, da der Vorschrift augenscheinlich die Überlegung zugrunde liegt, die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auch danach zu bemessen, ob der Bevollmächtigte bereits im Ausgangsverfahren tätig war und bereits im Ausgangsverfahren erbrachte Leistungen nicht nochmals im gerichtlichen Verfahren honoriert werden sollen.
Rechtsgebiete:RVG VV, VwGO
Vorschriften:RVG VV Vorbemerkung 3.4 zu Nr. 3100, VwGO § 154 Abs. 1, VwGO § 162 Abs. 1, VwGO § 162 Abs. 2,
Stichworte:Anrechnung, Geschäftsgebühr, Minderung, Rechtsanwaltsgebühr, Verfahrensgebühr,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 4 J 582/07 (1) vom 26.03.2007

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