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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 08.06.2004, Aktenzeichen: 12 TG 1525/04 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 TG 1525/04

Beschluss vom 08.06.2004


Leitsatz:1. Eine nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung ohne Anordnung des Sofortvollzugs bei vorher rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland ist nicht geeignet, die spätere Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes vom Inland aus auszuschließen (Art. 19 Abs. 4 GG).

2. §§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG sind dahingehend einschränkend auszulegen, dass die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage normierte Wirksamkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung in einem späteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur dann zugrundegelegt werden kann, wenn die nachträgliche zeitliche Beschränkung summarisch auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden ist.
Rechtsgebiete:AuslG, GG, VwGO
Vorschriften:AuslG § 12 Abs. 2 S. 2, AuslG § 69 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, AuslG § 72 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5,
Stichworte:Aufenthaltsgenehmigung, Ausreisepflicht, Wirksamkeit, zeitliche Beschränkung,
Verfahrensgang:VG Frankfurt 13 G 7504/03 (2) vom 23.04.2004

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