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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 08.03.2001, Aktenzeichen: 22 TL 43/01 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 22 TL 43/01

Beschluss vom 08.03.2001


Leitsatz:1. Die für die Wählbarkeit zum Personalrat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten müssen - abgesehen von den für die aktive Wahlberechtigung unschädlichen Sonderfällen - ohne Unterbrechung durch anderweitige Tätigkeiten oder beschäftigungsfreie Zeiten erfüllt sein.

2. Einer sinngemäß erweiternden Auslegung dieser Wahlrechtsvorschrift unter Berücksichtigung der typischen Beschäftigungsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen steht das Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsvorrang des Gesetzgebers entgegen.

3. Ein kurzfristige Unterbrechungen überbrückendes Dauerarbeitsverhältnis und damit eine zusammenhängende Mindestbeschäftigungszeit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG kann nicht wegen einer ununterbrochenen Personalratstätigkeit, sondern allenfalls dann angenommen werden, wenn auf Grund eines übergeordneten Rahmenrechtsverhältnisses oder nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten ein Wiederbeschäftigungsanspruch besteht.
Rechtsgebiete:HPVG
Vorschriften:HPVG § 3 Abs. 1, HPVG § 9 Abs. 1, HPVG § 10 Abs. 1 S 1,
Stichworte:Personalrat, Wählbarkeit, Beschäftigungszeit,

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