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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 08.03.2000, Aktenzeichen: 12 UZ 1407/98.A 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 UZ 1407/98.A

Beschluss vom 08.03.2000


Leitsatz:Beruft sich ein Folgeantragsteller auf ein fremdsprachiges Schreiben, das nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt ist, so muss er mit dem Folgeantrag oder jedenfalls innerhalb der Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme den Inhalt des neuen Beweismittels und dessen Geeignetheit für eine ihm günstigere Entscheidung sowie die Einhaltung der Frist substantiiert dartun.
Rechtsgebiete:AsylVfG, VwVfG
Vorschriften:AsylVfG § 71, VwVfG § 51 Abs. 3,
Stichworte:Folgeantrag, Beweismittel, Drei-Monats-Frist, Wiederaufgreifen,

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