JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 07.12.2000, Aktenzeichen: 9 UZ 3323/00.A
| Leitsatz: | 1. Beschließt das Gericht die Verkündung durch Zustellung der Entscheidung und veranlasst es sodann, nach der unterschriebene Urteilstenor der Geschäftsstelle übergeben wurde, die förmliche Zustellung des Tenors an die Verfahrensbeteiligten in der äußeren Gestalt eines Urteils (vollständiges Rubrum, Landeswappen, Unterschrift der Richter mit Amtsbezeichnung, Ausfertigungsvermerk), allerdings ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung, wird dadurch ein wirksames Urteil erlassen mit der Folge, dass der gegen Urteile statthafte Rechtsbehelf des Antrags auf Zulassung der Berufung, allerdings in der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, gegeben ist. 2. Durch die spätere Zustellung eines mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen "vollständigen" Urteiles kann diese Rechtsfolge nicht umgangen werden. 3. Wegen des Fehlens der Entscheidungsgründe ist ein derartiger Zulassungsantrag begründet (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO). |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AsylVfG |
| Vorschriften: | VwGO § 58 Abs. 2, VwGO § 116 Abs. 2, VwGO § 117 Abs. 2, VwGO § 117 Abs. 4, VwGO § 118, VwGO § 119, VwGO § 120, VwGO § 138 Nr. 6, AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3, AsylVfG § 78 Abs. 4, |
| Stichworte: | Urteil, Zustellung, Berufung, Zulassung, Entscheidungsgründe, |
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