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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 07.11.2000, Aktenzeichen: 5 TZ 114/00 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 TZ 114/00

Beschluss vom 07.11.2000


Leitsatz:Ein mit dem Straßenbaulastträger nicht identischer Eigentümer des Straßenlandes kann für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers in die gemeindliche Kanalisation nicht mit Entwässerungsgebühren belastet werden, da nicht er, sondern der Träger der Straßenbaulast die gemeindliche Entwässerungseinrichtung in Anspruch nimmt.
Rechtsgebiete:KAG, HStraßenG
Vorschriften:KAG § 10, HStraßenG § 13 Abs. 1,
Stichworte:Entwässerungsgebühr, Niederschlagswasser, Niederschlagswassergebühr, Straßenoberfläche, Entwässerung, Straßenbaulast, Straßenentwässerung, Inanspruchnahme,

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