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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 07.09.2005, Aktenzeichen: 22 TL 403/05 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 22 TL 403/05

Beschluss vom 07.09.2005


Leitsatz:1. Das in § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" ist nicht als räumlich-gegenständliche Einschränkung des Mitbestimmungsrechts auf Regelungen für eine bestimmte einzelne Dienststelle, sondern - ebenso wie der Begriff der "betrieblichen Lohngestaltung" in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - inhaltlich-betriebsbezogen dahin zu verstehen, dass die Mitbestimmung nicht die individuelle Lohngestaltung einzelner Arbeitnehmer/innen, sondern nur allgemeine Regelungen mit abstrakt-kollektiven Bezug auf eine oder mehrere Dienststellen erfasst und unterhalb der gesetzlichen/haushaltsplanerischen und tariflichen Ebene angesiedelt ist.

2. Eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung liegt nicht vor, wenn Bestimmungen gekündigter Tarifverträge auf neue Arbeitsverträge unverändert ausgedehnt und dadurch die bisherigen Regelungen für alle Beschäftigten vereinheitlicht werden.
Rechtsgebiete:BPersVG, BetrVG, HPVG
Vorschriften:BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 13,
Stichworte:Dotierungsrahmen, Feststellungsinteresse, Kündigung, Lohngestaltung, Lohnhöhe, Rechtsschutzinteresse, Tarifverträge, Weihnachtsgeld, Zuwendung, dienststellenübergreifend, innerhalb der Dienststelle,
Verfahrensgang:VG Wiesbaden 23 L 2616/04 vom 14.01.2005

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