JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 07.09.2004, Aktenzeichen: 10 TG 1498/04
| Leitsatz: | Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gilt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO auch für die Vollziehung einstweiliger Anordnungen. Sie beginnt mit der Zustellung des Arrestbefehls bzw. der einstweiligen Anordnung, nicht aber erst dann, wenn für den Vollstreckungsgläubiger zu erkennen ist, dass die unterlegene Behörde der einstweiligen Anordnung nicht nachkommen wird. Hat der Vollstreckungsgläubiger die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ungenutzt verstreichen lassen, so ist die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners vom Beschwerdegericht aufzuheben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen zwischenzeitlichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Vorschriften: | VwGO § 123 Abs. 3c, VwGO § 172, ZPO § 929 Abs. 2, |
| Stichworte: | Einstweilige Anordnung, Rechtsschutzbedürfnis, Sachentscheidungsvoraussetzung, Stiftung, Vertretungsbescheinigung, Vollziehung, Vollziehungsfrist, |
| Verfahrensgang: | VG Darmstadt 2 G 231/04(2) vom 20.04.2004 |
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