JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 07.05.2009, Aktenzeichen: 3 A 1523/08.Z
| Leitsatz: | 1. Nach systematischer und teleologischer Auslegung von § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Verweisung auf die §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB - einschränkend - dahin zu konkretisieren, dass die Gebietskörperschaft ihr gemeindliches Einvernehmen nur dann versagen darf, wenn die dort genannten Belange - auch - dem Schutz ihrer subjektiven, die Einvernehmensregelung begründenden Planungsrechte dienen und diese tatsächlich verletzt sind. 2. Der Umstand, dass weder das BauGB noch die Fachgesetze "Konfliktregelungen" dafür enthalten, wie im Fall einer Divergenz zwischen Fachbehörde und Gemeinde zu verfahren wäre, belegt, dass die Gemeinde im Rahmen der Einvernehmensregelung nicht berechtigt sein soll, fachbehördlich geregelte öffentliche Interessen aufzurufen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GG, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 35, BauGB § 36, GG Art. 28 Abs. 2, VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | eigene Rechtsverletzung, Eivernehmen, Ersetzung, kommunale Planungshoheit, Konfliktregelung, Popularklage, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen, 1 E 3799/07 vom 26.05.2008 |
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