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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 07.02.2005, Aktenzeichen: 11 TG 3519/04 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 11 TG 3519/04

Beschluss vom 07.02.2005


Leitsatz:Die Ermächtigung nach § 9 Abs. 3 HundeVO begrenzt die Anordnung zum Tragen eines Maulkorbs, anders als § 9 Abs. 1 HundeVO für den Leinenzwang, nicht auf die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters. Der Verordnungsgeber überlässt es vielmehr der zuständigen Behörde, im Rahmen des ihr durch § 9 Abs. 3 HundeVO eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber zu befinden, ob sie den Maulkorbzwang auf den in § 9 Abs. 1 HundeVO umschriebenen Bereich begrenzen oder im Interesse von Personen, die die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters betreten, ohne räumliche Einschränkungen erlassen möchte.
Rechtsgebiete:HundeVO
Vorschriften:HundeVO § 9 Abs. 3,
Stichworte:Ermessen, Maulkorbzwang, räumliche Einschränkung,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 3 G 1593/04 (4) vom 08.11.2004

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