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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 06.11.2002, Aktenzeichen: 4 TP 2468/02 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 4 TP 2468/02

Beschluss vom 06.11.2002


Leitsatz:Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig.

Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 60, VwGO § 166, ZPO § 117, ZPO § 127,
Stichworte:Berufungszulassungsantrag, Einlegungszuständigkeit, Entscheidungszuständigkeit, Oberverwaltungsgericht, Prozessgericht, Prozesskostenhilfegesuch, Verwaltungsgericht,
Verfahrensgang:VG Gießen 1 E 2491/01 vom 08.04.2002
VG Gießen 1 E 2904/01 vom 08.04.2002
VG Gießen 1 E 2905/01 vom 08.04.2002
VG Gießen 1 E 2906/01 vom 08.04.2002
VG Gießen 1 E 2907/01 vom 08.04.2002
VG Gießen 1 E 2908/01 vom 08.04.2002

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