JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 06.10.2004, Aktenzeichen: 11 UE 2379/02
| Leitsatz: | Neben der dreijährigen Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Kosten nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VerwKostG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, zu laufen beginnt, ist die vierjährige, mit Entstehung des Kostenanspruchs beginnende Frist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerwKostG als weitere eigenständige Verjährungsfrist zu beachten. Im Falle des notwendigen Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung beginnt die Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerwKostG gemäß § 11 Abs. 1 VerwKostG mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde zu laufen. Der Verjährungsregelung in § 105 b AMG kommt keine Rückwirkung bezüglich solcher Kostenansprüche zu, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bereits verjährt waren. |
| Rechtsgebiete: | AMG, VerwKostG |
| Vorschriften: | AMG § 105 b, AMG § 33 Abs. 3, VerwKostG § 11 Abs. 1, VerwKostG § 17, VerwKostG § 20 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1, VerwKostG § 20 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2, VerwKostG § 20 Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Entstehung, Fälligkeit, Gebührenschuld, Verjährung, Zahlungsanspruch, |
| Verfahrensgang: | VG Darmstadt 3 E 2546/99(1) vom 13.06.2002 |
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