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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 06.03.2008, Aktenzeichen: 1 B 166/08 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 1 B 166/08

Beschluss vom 06.03.2008


Leitsatz:Einem Beamten drohen regelmäßig keine unzumutbaren Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, wenn er einer befristeten Umsetzung innerhalb des Betriebs Vivento der Deutschen Telekom AG nachkommen muss.

Dies gilt auch dann, wenn ihm nicht gleichzeitig ein Amt im funktionellen Sinn übertragen wird, solange die auszuübende Tätigkeit als solche amtsangemessen ist.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 123 Abs. 1, VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:konkret-funktionell, Umsetzung, Versetzung, Vivento Funktionsamt abstrakt-funktionell,
Verfahrensgang:VG Darmstadt, 1 G 2091/07 vom 09.01.2008

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