JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 06.02.2008, Aktenzeichen: 8 TG 976/07
| Leitsatz: | 1. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt kein besonderes Eilbedürfnis und insbesondere nicht voraus, dass ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt eine Zwangsmittelandrohung enthält. 2. Ein nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlicher bestimmter Antrag muss in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich formuliert und äußerlich hervorgehoben sein, es genügt, dass er oder das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den dargelegten Gründen zweifelsfrei und ohne Verzögerung klar erkennbar, festzustellen oder zu bestimmen ist. 3. Die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch in einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen fehlender Sachentscheidung hat durch die Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO an Bedeutung genommen. |
| Rechtsgebiete: | HBKG, VwGO |
| Vorschriften: | HBKG § 15 Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, |
| Stichworte: | aufschiebende Wirkung, Beschwerdegericht, besonderes Eilbedürfnis, fehlende Sachentscheidung, Prüfungsbefugnis, Zurückverweisung, Zwangsmittelandrohung, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt, 5 G 761/07 (V) vom 18.04.2007 |
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